Einkaufsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

Für unsere Bestellungen gelten ausschließlich unsere nachstehenden Einkaufs- und Bestellbedingungen. Abweichende Bedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn wir uns mit ihnen schriftlich einverstanden erklärt haben. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annehmen. Sofern wir die Einkaufs- und Bestellbedingungen einem Lieferanten im laufenden Geschäftsjahr mitgeteilt haben, gelten sie auch dann, wenn wir eine Anfrage ohne ausdrückliche Einbeziehung der Einkaufs- und Bestellbedingungen erteilen.

§ 2 Vertragsabschluss

(1) Bestellung und Annahme sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform (Fax oder E-Mail) oder Schriftform. Mündliche Nebenabreden bei Vertragsschluss sind nur wirksam, wenn sie von uns per Fax, E-Mail oder schriftlich bestätigt wurden. dies gilt auch für Vertragsänderungen nach Vertragsschluss.

(2) Jede Bestellung ist unter Wiederholung unserer vollständigen Bestelldaten sowie unter Angabe des Preises und der Lieferzeit per Fax, E-Mail oder schriftlich unverzüglich zu bestätigen. Wird die Bestätigung nicht innerhalb von 10 Werktagen vom Tag der Bestellung an uns abgesandt, so sind wir berechtigt, die Bestellung zu widerrufen.

§ 3 Versand

(1) Liefergegenstände sind sachgemäß zu verpacken und zu versenden. Verpackungs- und Versandvorschriften sind einzuhalten. Insbesondere hat der Lieferant gefährliche Produkte nach den einschlägigen nationalen und internationalen Vorschriften zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden.

(2) Spätestens am Tage des Versands hat der Lieferant eine Versandanzeige mit unseren vollständigen Bestelldaten an uns abzusenden. Packzettel und Rechnungen gelten nicht als Versandanzeige.

(3) Jeder Lieferung ist ein Lieferschein mit unseren vollständigen Bestelldaten beizufügen, der insbesondere die spezifische Menge der gelieferten Materialien sowie die Nummer der Bestellung enthalten muss.

(4) Mehrkosten, die uns durch die Nichtbeachtung vorstehender Regelungen entstehen, gehen zu Lasten der Lieferanten.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die in den Bestellungen festgelegten Preise sind Festpreise und beinhalten alle zur Vertragserfüllung erforderlichen Nebenleistungen (z. B. Transport- und Versandkosten, Verpackung, Versicherung, Prüfkosten).

(2) Rechnungen sind nur unverzüglich nach Absendung der Ware in zweifacher Ausfertigung zuzusenden. Die Rechnung muss unsere vollständigen Bestelldaten wiedergeben.

(3) Wir zahlen nach unserer Wahl entweder innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto, Zahlungsfristen laufen ab erfolgter Lieferung – bzw. bei Werkverträgen mit Abnahme und Eingang ordnungsgemäßer Rechnung. Die Zahlung erfolgt rechtzeitig, wenn am letzten Tag, der nach diesen Bedingungen berechneten Frist, die Bank zur Zahlung angewiesen wird.

(4) Nachnahmesendungen werden nicht eingelöst.

(5) Die Zahlung ist kein Anerkenntnis von Konditionen und Preisen oder der Mangelfreiheit der Lieferung oder Leistung.

(6) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

§ 5 Gefahrübergang

Die Lieferung hat, soweit nicht anders vereinbart, frei Haus zu erfolgen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung trägt bis zur Übergabe der Ware an uns stets der Lieferant. Dies gilt auch im Falle einer gesonderten Vereinbarung über die Zahlung der Transportkosten.

§ 6 Höhere Gewalt

Höhere Gewalt sowie alle sonstigen Ereignisse, die eine Einstellung oder eine nicht nur unerhebliche Einschränkung unseres Betriebes herbeiführen, wie zum Beispiel Krieg, Aufruhr, Beschlagnahme und sonstige behördliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Arbeitermangel, Brandschaden, Naturereignisse, Verkehrsstörungen, unzureichende Gestellung von Eisenbahnwagen sowie außergewöhnliche Marktänderungen berechtigen uns, die Abnahme angemessen hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten. Ansprüche auf Schadensersatz können vom Lieferanten hieraus nicht hergeleitet werden. Jedoch kann der Lieferant bei Hinausschieben der Abnahme seinerseits nach erfolgter angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten.

§ 7 Lieferzeit, Benachrichtigung bei Lieferstörungen

(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Vorab Lieferungen und Teillieferungen sind nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung zulässig.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung, schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

(3) Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(4) Bei Verstoß gegen die Anzeigenpflicht nach Abs. (2) sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.

§ 8 Mängelansprüche

(1) Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, abgesendet wird.

(2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Im Falle der Nacherfüllung aufgrund mangelhafter Ware oder mangelhafter Leistung ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung bzw. Neuherstellung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

(3) Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.

(4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

§ 9 Produkthaftung

Der Lieferant ist verpflichtet, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, die gegen uns wegen einer vom Lieferanten mangelhaft gelieferten Ware geltend gemacht werden.

§ 10 Zeichnungen, Unterlagen

(1) Von uns gestellte Zeichnungen und Muster bleiben unser Eigentum.

(2) An von uns zur Verfügung gestellten Unterlagen stehen uns die alleinigen Urheberrechte zu, so dass sie Dritten nicht zugänglich gemacht werden dürfen und uns jeweils unaufgefordert sofort nach Auftragserledigung zurückzusenden sind.

§ 11 Geheimhaltung

Der Lieferant ist verpflichtet, alle von uns erhaltenen geheimhaltungsbedürftigen Informationen, insbesondere Vertragsbedingungen, technische oder kaufmännische Informationen, Muster, Zeichnungen usw. streng vertraulich zu behandeln. Solche geheimhaltungsbedürftigen Informationen dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden. Das gilt nicht für solche Informationen, die bereits öffentlich bekannt geworden sind oder ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht bekannt werden. Die geheimhaltungsbedürftigen Informationen dürfen nur für die Erfüllung des Auftrags genutzt werden und sind uns danach nach unserer Wahl entweder unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten. Der Lieferant ist insbesondere nicht berechtigt, von uns erhaltene Informationen zur Anmeldung eigener gewerblicher Schutzrechte zu verwenden oder sie in anderer Weise wirtschaftlich zu verwerten. Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtungen verpflichten den Lieferanten zum Ersatz des uns entstandenen Schadens und berechtigen uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

§ 12 Rechte Dritter, gewerbliche Schutzrechte

(1) Der Lieferant haftet dafür, dass die gelieferte Ware bzw. das erstellte Werk frei von Rechten Dritter ist, insbesondere gewerbliche Schutzrechte nicht verletzt. Werden wir von einem Dritten wegen einer Verletzung in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erste schriftliche Anforderung von diesen Ansprüchen freizustellen.

(2) Bestehen an der gelieferten Ware bzw. an dem erstellten Werk Rechte Dritter, so stehen uns gegen den Lieferanten alle gesetzlichen Ansprüche zu.

§ 13 Schutzvorschriften

Der Lieferant verpflichtet sich, die einschlägigen Gesetze, insbesondere die Vorschriften hinsichtlich der Ausführung von Gefahrguttransporten, Unfallverhütung und Umweltschutz sowie behördliche Anordnungen einzuhalten.

§ 14 Abtretungsverbot

(1) Der Lieferant ist ohne unsere schriftliche Einwilligung nicht berechtigt, Rechte und/oder Pflichten aus dem Vertrag auf Dritte zu übertragen.

(2) Gegen unsere Forderungen darf der Lieferant nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

§ 15 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.

(2) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Lieferanten ist die in der Bestellung angegebene Versandanschrift. Ist eine Versandanschrift nicht angegeben, gilt die Anschrift des jeweiligen Bestellers als Erfüllungsort.

(3) Erfüllungsort für Zahlungen ist 74939 Zuzenhausen

(4) Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist Sinsheim. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.

§ 16 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung i.R. sonstiger Verein-barungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Vereinbarungen nicht berührt.

Stand 06/10